In dem Heft (WirtschaftsWoche Nr. 08 – Seite 90/91) wird zudem Dr. Wolfgang Breyer in diesem Rechtsgebiet als Top Anwalt 2024 hervorgehoben.
Wir freuen uns sehr über die Anerkennung und bedanken uns für die Auszeichnung !
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Baubegleitende Rechtsberatung bei mehreren Tunnelbauprojekten in Süddeutschland für den Auftragnehmer
Baubegleitende Rechtsberatung für den Auftraggeber
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Die WirtschaftsWoche hat BREYER RECHTSANWÄLTE in ihrer aktuellen Ausgabe als Top Kanzlei 2024 im Bereich Privates Baurecht ausgezeichnet.
In dem Heft (WirtschaftsWoche Nr. 08 – Seite 90/91) wird zudem Dr. Wolfgang Breyer in diesem Rechtsgebiet als Top Anwalt 2024 hervorgehoben.
Wir freuen uns sehr über die Anerkennung und bedanken uns für die Auszeichnung !
Im neuen Ranking von The Legal 500 (Legalease) Deutschland wird BREYER RECHTSANWÄLTE erneut unter den Top Tier Kanzleien im Baurecht (einschließlich Streitbeilegung) geführt.
Dieses Jahr sind wir zudem unter den Top Tier Kanzleien für Anlagenbau und unter Tier 2 Kanzleien für Projektentwicklung gelistet.
Wir gratulieren unseren empfohlenen Kollegen Dr. Wolfgang Breyer und Dr. Michael Burdinski (Führende Namen im Baurecht) und Angelika Frohwein (Namen der nächsten Generation).
Besonders freuen wir uns natürlich über die Rückmeldung unserer Mandanten.
Vielen Dank für eine solche Wertschätzung unseres gesamten Teams!
„Die Mandanten werden von Breyer Rechtsanwälte sehr professionell betreut. Fachlich auf sehr hohen Niveau, zuverlässig und in Notfällen ein überdurchschnittliches Engagement. Dabei wird das übergeordnete Ziel einer Lösung / eines Vergleichs stets verfolgt.“
Gemeinsam mit der Bits & Law Hochschulgruppe haben wir am 19.01.2024 bei BREYER RECHTSANWÄLTE über KI in der Anwaltspraxis diskutiert.
Dr. Wolfgang Breyer hat in einem Workshop die Fragen beleuchtet, ob 𝘮𝘢𝘯𝘨𝘦𝘭𝘧𝘳𝘦𝘪𝘦𝘴 𝘉𝘢𝘶𝘦𝘯 oder besser sogar 𝘬𝘰𝘴𝘵𝘦𝘯𝘴𝘪𝘤𝘩𝘦𝘳𝘦𝘴 𝘉𝘢𝘶𝘦𝘯 durch KI möglich wird.
Hierbei wurde ein Blick auf die Praxis geworfen, wo bereits KI eingesetzt wird:
💡 Generatives Design – auch in Kombination mit BIM
💡 Unterstützung im Projektmanagement – Prozessoptimierung
💡 Bauteil- und Materialanalyse – Qualitätsmanagement
💡 Entsorgungs- und Recycling-Management – Ressourcenbewusstsein
💡 KI-verbesserte Drohnen – Sicherheit
Größte Herausforderung bleibt weiterhin die 𝐁𝐞𝐫𝐞𝐢𝐭𝐬𝐭𝐞𝐥𝐥𝐮𝐧𝐠 𝐤𝐨𝐫𝐫𝐞𝐤𝐭𝐞𝐫 𝐃𝐚𝐭𝐞𝐧. Es geht nicht nur um Datensammeln, sondern einer Datenstrategie.
Vielen Dank an alle Teilnehmenden! Es war eine spannende Veranstaltung.
Die Who’s Who Legal hat Herrn Dr. Breyer als einen der führenden Rechtsanwälte im Baurecht gelistet.
Durch Interviews mit Anwälten, Experten und Mandanten zeichnet die Who’s Who Legal die führenden Rechtsanwälte aus dem gesamten deutschen Rechtsmarkt aus. Herr Dr. Breyer ist im Bereich Bau einer von ihnen.
Mehr dazu unter:
https://www.lexology.com/wwl/report/germany/rankings?p=1724732
Breyer Rechtsanwälte PartmbB ist bei den Legal 500 Germany Awards für folgende Bereiche nominiert:
– Immobilien & Bauwesen: Team des Jahres
– Immobilien & Bauwesen: Jurist des Jahres: Dr. Wolfgang Breyer
Die Legal 500 Germany Awards 2024 werden am Freitagabend, den 16. Februar, in Frankfurt am Main verliehen. Wir freuen uns, auch in diesem Jahr wieder nominiert zu sein.
Am 24.11.2023 durften wir erneut Studierende in der Examensvorbereitung zum Examensworkshop im Privaten Baurecht willkommen heißen. Der Workshop fand mit 11 Studentinnen und Studenten in den Kanzleiräumlichkeiten statt.
In einer Theorieeinheit am Vormittag vermittelte Herr Dr. Breyer die examensrelevanten Grundlagen des privaten Bau- und Werkvertragsrechts. Das erworbene Wissen wurde sodann praktisch auf Basis einer tatsächlich gelaufenen Original-Examensklausur im Rahmen eines Mock-Trial angewandt, in dem die Teilnehmer gruppenweise in die Rolle der Parteien des Sachverhaltens schlüpften und ihren Standpunkt in einer Gerichtssimulation vertreten mussten. Im Anschluss ließen die Studentinnen und Studenten den Tag bei einem Get-together gemeinsam mit den Rechtsanwälten der Kanzlei bei Häppchen und Getränken ausklingen. Hier konnten die Studierenden mehr aus dem beruflichen Alltag der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und ihrer Tätigkeit im privaten Baurecht erfahren.
Sachverhalt
Zunächst wurde eine einstweilige Verfügung erlassen, die das Kranüberschwenken untersagte. Die Nachbarin hatte dies beantragt, um das Kranüberschwenken und – wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigte – den Projektfortschritt der Bauherrin zu verhindern.
Das LG Berlin hob die einstweilige Verfügung jedoch auf und wies den Antrag der Nachbarin zurück. Die Nachbarin habe, weder dargetan, dass sie den Luftraum über ihrem Grundstück während der Inanspruchnahme durch den Kran der Verfügungsbeklagten für eigene Zwecke nutzen will, noch konnte sie glaubhaft machen, dass die Kranüberschwenkung mit Lasten erfolgt.
Begründung
Grundstückseigentümer können im Wege des § 1004 BGB (eigentumsrechtlicher Abwehranspruch) bzw. §§ 858, 862 BGB (verbotene Eigenmacht) Einwirkungen auf ihr Grundstück untersagen. Der Luftraum über einem Grundstück ist grundsätzlich ebenfalls eigentumsrechtlich geschützt, jedoch nur soweit der Grundstückseigentümer noch ein Interesse an der Ausschließung haben kann, vgl. § 905 S. 2 BGB.
Das Landgericht Berlin hat in einem Urteil vom 08.02.2023 (43 O 12/23) entschieden, dass ein lastenfreies Kranüberschwenken im innerstädtischen Bereich keine verbotene Eigenmacht darstellt. Es konnte bei lastenfreien Überschwenken kein Ausschlussinteresse der Nachbarin erkennen. Dies erlaubt Bauherren auch im innerstädtischen und verdichteten Bereich die Umsetzung von Bauvorhaben unter Einsatz eines Krans, der lastenfrei andere Grundstücke überschwenkt. Andernfalls droht die Gefahr, dass im innerstädtischen Bereich jeder Grundstücksnachbar die Umsetzung von Bauvorhaben verhindern könnte, da Bauvorhaben im verdichteten Bereich ohne lastenfreie Kranüberschwenkung angrenzender Grundstücke praktisch unmöglich ist. Außerdem können die Bedenken im Hinblick auf Gefahren für das Grundstück der Nachbarin aufgrund des lastenfreien Überschwenkens der Kranarme einem verständigen Nutzer nicht geteilt werden. Einer Erörterung des von der Bauherrin geltend gemachten Hammerschlags- und Leiterrechts (§ 17 NachbG Bln) bedurfte es insoweit nicht mehr.
Praxishinweis
Dem Bauherrn ist gleichwohl bei der Umsetzung von Bauvorhaben dringend zu raten, die nachbarschaftliche Situation früh zu prüfen und das Hammerschlags- und Leiterrecht, das auch für ein Kranüberschwenken entsprechende Anwendung findet, rechtzeitig anzuzeigen. Wenn der Nachbar widerspricht, muss der Bauherr die Verpflichtung zur Duldung unter Umständen gerichtlich durchsetzen. Denkbar ist dies insbesondere im Wege der Hauptsacheklage, mit den daraus resultierenden negativen zeitlichen Folgen für das Bauvorhaben. Ob eine Durchsetzung auch im Wege der einstweiligen Verfügung denkbar ist (so LG Berlin, Urteil vom 23.10.2017 – 1 O 45/17, nicht veröffentlicht) muss im Einzelfall geklärt werden. Jedoch können in Fällen der unberechtigten Untersagung des Kranüberschwenkens etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Nachbarn geprüft werden.
Sachverhalt
Der Auftraggeber, ein Betreiber einer Kläranlage, beauftragte den Auftragnehmer mit der Sanierung von Belebungsbecken. Dort werden Abwässer biologisch behandelt, wobei biogene Schwefelsäure entsteht, welche den Beton angreift.
Der Auftrag umfasst die Beseitigung von Betonschäden sowie das Aufbringen einer säurebeständigen Beschichtung. Einige Zeit nach der Abnahme traten Mängel an der Beschichtung auf. In einem Beweisverfahren wurde festgestellt, dass der Auftragnehmer handwerkliche Fehler, insbesondere eine zu geringe Schichtdicke, begangen und Bauprodukte verwendet hat, die bauaufsichtlich nicht zugelassen sind. Der Auftraggeber verlangt daraufhin einen Vorschuss von 340.000 Euro zur Beseitigung der Mängel. Der Auftragnehmer behauptet, dass eine „Zulassung“ der verwendeten Baustoffe nicht erforderlich sei, zumal eine bauaufsichtliche Zulassung für das „Nachfolgeprodukt“ vorliege. Auch seien hinsichtlich der Eignung der verwendeten Baustoffe nur die Normen für die Beschichtung relevant.
Begründung
Wird der Auftragnehmer mit der Betonsanierung und Beschichtung (hier: eines Belebungsbeckens in einer Kläranlage) beauftragt, müssen die verwendeten Bauprodukte sowohl den Normen für die Betonsanierung als auch den Normen für die Beschichtung entsprechen. Ein Bauprodukt, das weder über eine CE-Zulassung noch über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügt, darf nicht verwendet werden. Das OLG sieht daher im Einsatz bauordnungsrechtlich unzulässiger Bauprodukte einen Werkmangel. Sind sowohl Betonarbeiten als auch Beschichtungsarbeiten auszuführen, müssen die eingesetzten Bauprodukte den einschlägigen Normen beider Gewerke entsprechen, woran es hierbei fehlt. Die bauaufsichtliche Zulassung für ein „Nachfolgeprodukt“ kann eine bauaufsichtliche Zulassung ebenso wenig ersetzen, wie eine vom Hersteller erteilte „Bescheinigung zur Rezepturgleichheit“. Zudem hat der Arbeitnehmer eine Kombination von Baustoffen verwendet, über deren Dauerhaftigkeit bei Abnahme (noch) keine gesicherten Erkenntnisse vorlagen, welches einen (weiteren) Werkmangel begründet, weil der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht vorab klar und eindeutig über das Verwendungsrisiko aufgeklärt und dieser nicht zugestimmt hat.
Praxishinweis
Sind mehrere Gewerke auszuführen, wie der Betonsanierung und Beschichtung, müssen die verwendeten Bauprodukte grundsätzlich jeweils nur den jeweils einschlägigen Normen entsprechen. Zusätzlich den Normen benachbarter Gewerke müssen Bauprodukte nur entsprechen, wenn sie tatsächlich kumulativ mehreren Beanspruchungen ausgesetzt sind, welches eine eher technisch zu klärende Tatfrage ist.
Ein Bauprodukt, das weder über eine CE-Zulassung noch über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügt, darf nicht verwendet werden, da Bauleistungen werkvertraglich mangelhaft sind, wenn Bauprodukte eingesetzt werden, die bauordnungsrechtlichen Vorgaben nicht genügen.
Wenn über die Dauerhaftigkeit einer Kombination von Baustoffen keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen, sollte der Arbeitgeber vorab über das Verwendungsrisiko aufgeklärt werden.
Sachverhalt
Der Bauträger ließ drei fünfgeschossige Häuser errichten, wobei er einen Architekten mit der Planung der Treppenhäuser und einen Unternehmer mit der Verlegung der Natursteinplatten beauftragte. Die VOB/B wurde auch vereinbart
Aufgrund zu geringer Auftrittsbreiten der Treppenstufen, die bereits in den Plänen angelegt waren, verlangt der Bauträger die Beseitigungskosten i.H.v. 90.000 Euro vom Unternehmer als Kostenvorschuss. Dieser verteidigt sich damit, dass er mündlich gegenüber der Bauleitung des Bauträgers seine Bedenken angezeigt und diese ihn angewiesen habe, die Verlegearbeiten trotzdem auszuführen, wohingegen der Bauträger einen korrekten Bedenkenhinweis bestreitet.
Das OLG verneint dem Bauträger den Anspruch auf Vorschuss gem. §§ 633, 634 Nr. 2, § 637 BGB i.V.m. § 13 VOB/B. Der Unternehmer hat bewiesen, dass er dem als Bauleiter angestellten Mitarbeiter des Bauträgers einen mündlichen Hinweis auf die zu geringe Auftrittsbreite der Treppenstufen erteilt und dieser ihn zur Fortsetzung der Arbeiten angewiesen hat.
Der Unternehmer muss sich nicht zusätzlich direkt an den Bauträger wenden, obwohl der Bauleiter den Bedenkenhinweis missachtet. Dieser Grundsatz betrifft lediglich die Fälle, in denen der Bauleiter außerhalb der Sphäre des Bauherrn steht, insbesondere weil er mit dem Bauherrn durch einen Werkvertrag verbunden ist. Steht der Bauleiter in einem Arbeitsverhältnis mit dem Bauherrn, so gelangt der Bedenkenhinweis unmittelbar in die Sphäre des Bauherrn, weshalb die den Hinweis missachtende Anweisung dann ebenfalls der Sphäre des Bauherrn zuzurechnen ist. Der Unternehmer muss daher die Arbeiten wegen Mangelhaftigkeit nicht weiter ausführen und wird somit von seiner Haftung befreit.
Sachverhalt
Ein Bauunternehmer begann im Juni 2008 mit dem Bau eines Einfamilienhauses. Die Bauzeit soll drei Monate betragen. Dieser Termin wird durch eine Vertragsstrafe i. H. v. 45 Euro/Tag, maximal 5 % des Pauschalpreises, bewehrt.
Es entsteht Streit über die „Ordnungsgemäßheit“ der Leistung. Der Bauherr verweigerte Abschlagszahlungen. Nachdem der Unternehmer die Arbeiten einstellte, setzte der Bauherr eine Frist zur Fertigstellung bis zum 05.09.2008, woraufhin der Unternehmer untätig blieb und auf Abschlagszahlung klagte. Seine Klage wurde abgewiesen, weil das Bauwerk mangelhaft ist. Hiernach erklärte der Bauherr 2013 den Rücktritt vom Vertrag und zog nach Teilabriss und Neuherstellung zwei Jahre später in das Haus ein. Er erhebt erst im März 2017 Klage, wobei er Schadensersatz für die Kosten einer Kücheneinlagerung, für Bereitstellungszinsen und entgangene Nutzung i. H. v. ca. 98.000 Euro, zudem eine Vertragsstrafe i. H. v. ca. 8.000 Euro begehrt. Das OLG wies die Klage mit Hinweis auf Verjährung der Ansprüche ab.
Begründung
Der BGH teilt die Ansicht des OLG: Dem Grunde nach besteht ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 280, 286 Abs. 1 BGB des Bauherrn gegen den Unternehmer, weil dieser durch die nicht rechtzeitig erfolgte Fertigstellung des Hauses in Verzug geraten ist. Dieser Schadensersatzanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig wird und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Der Unternehmer ist im September 2008 in Verzug geraten, wovon der Bauherr Kenntnis hatte. Dabei ist unerheblich, ob und inwieweit der Bauherr Kenntnis von Mängeln hatte, da ausreicht, dass ihm die verzögerte Fertigstellung und die hieraus resultierenden Schäden bekannt waren. Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gem. § 280 Abs. 1 und 2, § 286 Abs. 1 BGB erfasst auch nachträglich eintretende Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren (Einlagerung der Küche, deren Kosten sich monatlich erhöht haben). Die Verjährung beginnt einheitlich für den gesamten Schaden, sobald die erste Vermögenseinbuße eingetreten ist, sog. Grundsatz der Schadenseinheit. Um die Verjährung für die in Zukunft entstehenden Schäden zu hemmen, hätte der Bauherr eine Feststellungsklage erheben müssen. Die Vertragsstrafe ist ebenfalls verjährt.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden (BGH, Urteil vom 02.06.2022 – Az. VII ZR 174/19), dass die Mindestsätze der HOAI in der Fassung aus dem Jahr 2013 in Altfällen in einem laufenden Gerichtsverfahren zwischen Privatpersonen weiterhin als verbindliches Preisrecht Anwendung finden.
Damit haben Architekten und Ingenieure grundsätzlich einen Anspruch auf Nachzahlung, soweit die vereinbarten Pauschalhonorare mit Kunden, mit welchen sie vor dem 01.01.2021 einen Architekten- oder Ingenieurvertrag (sog. Altverträge) geschlossen haben, unter den Mindestsätzen der HOAI in der Fassung bis zum 31.12.2020 lagen.
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte der Inhaber eines Ingenieurbüros einen Vergütungsanspruch i.H.v. ca. 100.000 Euro gerichtlich geltend gemacht, wobei er dessen Höhe nachträglich nach der HOAI (2013) berechnete. Ursprünglich war ein Pauschalhonorar i.H.v. ca. 55.000 Euro vereinbart gewesen. Das Berufungsgericht war der Auffassung, dass dem Kläger die Vergütung zustehe, weil der vertraglich vereinbarte Pauschalpreis gegen den Mindestpreischarakter der HOAI als zwingendes Preisrecht verstoße. Der BGH wies jedoch die hiergegen gerichtete Revision der Gegenseite als unbegründet zurück.
Die höchstrichterliche Entscheidung ist im Kontext der Rechtsprechung des EuGH zu sehen.
Im Jahr 2019 hatte der EuGH in einem von der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland betriebenen Vertragsverletzungsverfahren entscheiden (EuGH, Urteil vom 4.7.2019 – C-377/17, NVwZ 2019, 1120), dass die BRD gegen die Dienstleistungsrichtlinie (genauer: gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG) dadurch verstoße, dass sie verbindliche Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren beibehalten habe mangels entsprechender Änderung der HOAI durch den Verordnungsgeber. Insoweit sei die HOAI (2013) unionsrechtswidrig. Die Vertragsverletzung hat die BRD inzwischen durch die neue, am 01.01.2021 in Kraft getretenen HOAI behoben durch Abschaffung des zwingenden Preisrechts im Hinblick auf vorgeschriebene Mindest- und Höchstsätze und Einführung einer lediglich unverbindlichen Preisorientierung.
In einem Vorabentscheidungsverfahren hatte der EuGH sodann dem BGH die vorgelegte Frage im Ergebnis dahingehend beantwortet (EuGH, Urteil vom 18.01.2022, Rs. C-261/20, NJW 2022, 927), dass das Unionsrecht HOAI-Mindestsatzklagen in den Altfällen nicht entgegenstehe.
Nunmehr hat der VII. Zivilsenat nach Beantwortung seiner Fragen im Vorabentscheidungsverfahren entschieden, dass die Vorschriften der HOAI, die das verbindliche Preisrecht regeln, unbeschadet des EuGH-Urteils aus dem Jahr 2019 (vgl. bereits oben a.a.O.) anzuwenden seien und im konkreten Fall zu einem Anspruch des Ingenieurs auf Nachzahlung führten.
Nach alledem bleibt festzuhalten, dass ein Architekt oder Ingenieur in Altfällen grundsätzlich ein Mindesthonorar verlangen kann, wenn die vereinbarten Pauschalhonorare mit Kunden unter den damals geltenden Mindestsätzen lagen.
Der EuGH-Generalanwalt setzt die Linie der EuGH-Rechtsprechung zu den Mindesthonorarsätzen der HOAI konsequent fort. Ein Honoraranspruch in Höhe der Mindestsätze besteht nicht, auch nicht für Ansprüche aus Verträgen, die vor dem 01.01.2021 entstanden sind (Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.07.2021 in der Sache Thelen Technopark Berlin GmbH ./. MN, Az. C-261/20).
Nachdem bereits die HOAI im Zuge des EuGH-Urteils vom 04.07.2019 geändert werden musste, folgt der nächste Paukenschlag aus Brüssel in Sachen Mindestvergütung aus der HOAI, diesmal in Form eines Schlussantrags des EuGH-Generalanwalts Maciej Szpunar. Im hiesigen EuGH-Urteil wurde klargestellt, dass die Mindestsätze für Honorarvereinbarungen für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren nach der HOAI gegen geltendes Unionsrecht, genauer die Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006, verstoßen und damit unwirksam sind (vgl. unseren Beitrag im Baurechtsticker vom 13.11.2020). In Zuge dessen wurde die HOAI angepasst, welche seit dem 01.01.2021 in der Neufassung gilt.
Ausgangspunkt des Schlussantrags des EuGH-Generalanwalts ist eine Frage, die vom BGH im Rahmen einer Vorabentscheidung zur Prüfung vorgelegt wurde. Der BGH wollte die Antwort darauf wissen, ob ein nationales Gericht verpflichtet ist, das nationale Recht, aus dem sich der klägerische Zahlungsanspruch in Höhe der (unwirksamen) Mindesthonorargrenze ergibt, unangewendet zu lassen. Die Antwort lautet nach Ansicht des EuGH-Generalanwalts eindeutig „Ja“.
In seinem Schlussantrag führt der EuGH-Generalanwalt aus, dass zunächst eine nationale Bestimmung richtlinienkonform auszulegen sei. Erst wenn eine richtlinienkonforme Auslegung nicht möglich sei, wäre das Gericht gehalten, die nationalen (Anspruchs-)Normen unangewendet zu lassen.
Die o.g. Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG sei für Unionsmitglieder unmittelbar verbindlich gem. Art. 288 Abs. 3 AEUV. Sie konkretisiere zwei Grundfreiheiten des Binnenmarkts, darunter die Niederlassungsfreiheit, und sei nicht darauf gerichtet, die Dienstleistungstätigkeiten zu harmonisieren, sondern den zugrundeliegenden Vertrag selbst zu präzisieren. Kapitel III der Dienstleistungsrichtlinie („Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer“) enthalte demnach ausdrückliche Kriterien, die so hinreichend bestimmt seien, dass sie die im Vertrag verankerte Niederlassungsfreiheit konkretisieren und dadurch in rein innerstaatlichen Angelegenheiten Anwendung finden. Die Schlussfolgerung daraus sei, zum einen, dass Kapitel III der Dienstleistungsrichtlinien unmittelbare Anwendung im Rechtsverhältnis zwischen zwei Personen finde sowie die Unanwendbarkeit solcher nationaler Gesetzesregelungen, wenn diese gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstoßen. Nach Überzeugung des EuGH-Generalanwalts sei dies beim gegenständlichen Anspruch auf Zahlung der Mindesthonorarsätze aus einem Ingenieurvertrag der Fall.
Als weiteren Zusatz enthält der Schlussantrag eine Ausführung zu Art. 16 der Charta der Grundrechte der EU. Diese gewähre als eine „eigenständige“ Bestimmung dem Einzelnen eine eigene Rechtsposition, woraus sich dieser mit der Einrede der Rechtswidrigkeit der Freiheitseinschränkung gem. Art. 52 Abs. 1 der EU-Charta gegen eine Einschränkung durch nationale Gesetzesregelungen wehren könne. Nach Überzeugung des EuGH-Generalanwalts liegt mit dem EuGH-Urteil vom 04.07.2019 eine Unvereinbarkeit der HOAI-Mindestvergütungshöhe und des Rechts zur freien Preisbestimmung vor. Damit dürfe das nationale Gesetz insofern nicht angewendet werden.
Da die Richter des EuGH sich regelmäßig an den Schlussanträgen der EuGH-Generalanwälte orientieren, haben diese großes Gewicht. Für die deutsche Praxis bedeutet dies, dass auch bei Verträgen, die vor dem 01.01.2021 zustande gekommen sind, ein Honoraranspruch in Höhe der Mindestvergütung nicht besteht.
Für Rückfragen zu den Schlussanträgen und zu den hieraus resultierenden Konsequenzen, ggf. für Ihr Bauvorhaben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Ihr Breyer Rechtsanwälte Team